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Vulkan Tungurahua ausgebrochen

Der Vulkan Tungurahua (Ecuador) ist wieder aktiv. Asche und Explosionen sind am Kraterrand zu sehen. Die Asche steigt bis zu vier Kilometer hoch, Lavaströme rollen vom Gipfel in die Seitentäler um den Vulkan herab. In den Gebieten um Tungurahua (u.a. Banos) wurden Vorsichtsmaßnahmen ergriffen, in manchen Schulen fiel der Unterricht aus. Tungurahua ist der nächste 5.000er, der in den letzten Monaten in Ecuador ausgebrochen ist: Cotopaxi.

Den aktuellen Status findet man hier.

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Stärkster El Niño seit 100 Jahren erwartet

Die Wetter-Anomalie „El Niño“ rückt wieder in den Mittelpunkt: für die Periode vom November 2015 bis April 2016 wird das stärkste El Niño Jahr seit 100 Jahren erwartet. Die Prognosen zeigen den höchsten Ausschlag in den Temperaturunterschieden:

El-Nino

El Niño hat aber nicht nur im pazifischen Raum enorme Auswirkungen (extreme Niederschläge an der Westküste Südamerikas, Dürre im Westpazifik), sondern auf das globale Wettergeschehen. Die Prognose für Europa lautet: ein langer, kalter und vor allem schneereicher Winter steht uns bevor. Das Baltikum und die Mongolei werden Kältepole, die nördliche ostasiatische Küste wie die Südküste Alaska werden viel Schnee ausfassen.

El-Nino

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Verpflichtendes e-Visa für Kenya

Zum 1. Juli 2015 hat Kenia laut Medienberichten ein elektronisches Touristenvisum (eVisa) eingeführt, das auf www.ecitizen.go.ke beantragt werden kann. Bis 1. September 2015 war das Visum weiterhin bei der Einreise erhältlich. Ab dem 1. September 2015 ist das eVisa für alle Reisenden verpflichtend geworden. Betroffen sind davon u.a. österreichische, deutsche und schweizer Staatsbürger. Ein East Africa Tourist Visa ist in Vorbereitung und soll für Kenya, Uganda und Ruanda gelten (gültig für 90 Tage Aufenthalt). Kostenpunkt: 101 US$.

Bitte beachten Sie daher:

  • Mindestbearbeitungsdauer: 2 Arbeitstage
  • die Beantragung kostet 51 US$ (wird bei Ablehnung nicht refundiert)
  • für die Bezahlung benötigen Sie eine Kreditkarte
  • eVisa muss als Ausdruck bei der Einreise vorgelegt werden

Die Details zum Ablauf stehen auf der Homepage der kenianischen Behörden.

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Optionale Reiseregistrierung für österreichische Staatsbürger

Für österreichische Staatsbürger besteht die Möglichkeit, sich vor Antritt einer Reise beim Außenministerium (BMEIA) zu registrieren. Damit soll bei einer Krisensituation im Ausland eine rasche Kontaktaufnahme und, falls notwendig, Hilfe gewährleistet werden.

Das Außenministerium rät allen Reisenden, vor allem jenen, die sich in Krisenregionen begeben, sich unter http://www.reiseregistrierung.at/ zu melden.

Die Daten werden 14 Tage nach Beendigung der Reise automatisch gelöscht.

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Ski-Gepäck & Lufttransport

Ski-Gepäck stellt bei einer Flugreise oft eine kleine Herausforderung dar. Es passt nicht in die normale Größenregelung für aufgegebenes Gepäck (meist 150 cm: Länge + Breite + Höhe) und zählt daher als Sperrgepäck („bulky luggage“). Es empfiehlt sich auf folgende Punkte bei einer Flugreise mit Skigepäck zu achten:

Beförderung

Die allerwichtigste Voraussetzung für eine solche Reise ist die Laderaumgröße des benutzten Fluggeräts. Sie müssen sich vor Antritt, noch besser: vor Buchung, der Reise vergewissern, dass die benutzte Maschine tatsächlich ihre Skiausrüstung transportieren kann. Fluglinien schließen eine solche Beförderung auf bestimmten Strecken bzw. Flügen aus.

Anmeldung

Auch wenn der Frachtraum des Fluggeräts einen Skitransport ermöglicht, müssen Sie sicherstellen, dass die Fluglinie Ihr Gepäck auch akzeptiert. Viele Luftfahrtunternehmen verlangen eine Voranmeldung von Skigepäck unter einer Service-Telefonnummer, um die Beladung der Maschine entsprechend zu planen.
Neben dem Skigepäck stellt sich auch die Frage, ob die Fluggesellschaft Lawinen-Airbags, die mit einem Gaszylinder ausgestattet sind (z.B. ABS), in ihrem Fluggerät mitfliegen lässt. Airbag-Produzenten versichern, dass dies kein Problem darstellt. In der Praxis sieht das aber anders aus. Manche Fluglinien interessieren sich gar nicht dafür, manche verweigern auch einer leeren Gasflasche die Mitnahme, trotz „Attest“ des jeweiligen Airbag-Produzenten. Also: entweder eine Fluglinie finden, die einem die Mitnahme erlaubt (und am besten schriftlich bestätigt -> diese zum Airport mitnehmen), oder ein Lawinen-Rettungssystem wählen, welches ohne Gaszylinder auskommt.

Kosten

Eine nicht unwesentliche Frage sind die Kosten eines Skigepäck-Transports. Hier existiert die gesamte Bandbreite möglicher Kostenmodelle: von kostenlos und unabhängig vom Piece- und Gewichtskonzept bis hin zur Behandlung von Skigepäck als kostenpflichtiges Übergepäck (basierend auf Gewicht und den Maßen des Skigepäcks). Die üblichste Vorgehensweise europäischer Carrier (nicht Billig-Airlines) ist ein Mix: ist das Skigepäck noch im Rahmen der üblichen Gewichtsfreigrenze, so kann es kostenlos transportiert werden. Aber auch hier gilt: bei der in Frage kommenden Airline konkret nachfragen. Entsprechende Angebote können auch saisonal begrenzt sein (z.B. im europäischen Winter ist der Ski-Transport bei vielen Airlines kostenlos).

Am Flughafen

Mit großem und viel Gepäck ist es immer besser, etwas früher am Flughafen zu sein. Die Ski sollten gut geschützt im Skigepäck verstaut und fixiert sein. Als Ski-Sack empfehlen sich Modelle aus sehr robustem Material. Die Abgabe der Ski erfolgt fast immer am Sperrgepäck-Schalter.

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Fluggastrechte nach dem Montrealer Übereinkommen

Neben der in den EU verabschiedeten Verordnung (261/2004) über Ausgleichs- und Betreuungsleistungen für Fluggäste (bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung von Flügen) gilt das Montrealer Übereinkommen weltweit in 75 Vertragsstaaten (inkl. EU) für diverse Störungen der Luft-Beförderung. In diesem Post fassen wir die wichtigsten Regelungen für Sie zusammen.

Personenschäden

Luftfahrtunternehmen haften für Schäden, die durch Tod oder Körperverletzung von Reisenden verursacht wurden (wenn sich der Unfall an Bord bzw. beim Ein-/Aussteigen ereignet hat). Es gibt keine Höchstbeträge für die Haftung bei Tod / Körperverletzung von Fluggästen; bei Schäden bis zu einer Höhe von 100.000 SZR (Sonderziehungsrechte, künstliche Währung des IWF, derzeit ist 1 Euro rund 0,83 SZR wert) können Luftfahrtunternehmen keine Einwendungen gegen Schadenersatzforderungen erheben. Die Vorschusszahlung seitens des Luftfahrtunternehmens (muss innerhalb von 15 Tagen geleistet werden) beträgt im Todesfall 16.000 SZR.

Gepäcksschäden

Hier haftet das Luftfahrtunternehmen bis max. 1.000 SZR. Will man höhere Summen, muss der Wert des Gepäcks bei der Aufgabe deklariert (und entsprechender Zuschlag bezahlt) werden. Beim Handgepäck haftet das Luftfahrtunternehmen nur dann, wenn es den Schaden verursacht hat.

Verspätungsschäden

Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung von Reisegepäck (außer es wurden alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen). Die Haftung ist auf 1.000 SZR beschränkt. Toilettenartikel und Unterwäsche werden oft bis 100%, Kleidung, Sportausrüstung und Gebrauchsgegenstände bis zu 50% erstattet.

Detaillierte Informationen zum Montrealer Abkommen finden Sie auf dem Portal der EU.

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